Berechnung des Zinssatzes für Kredite mit Referenzzinssätzen gestützt auf den Libor
Der Kunde hatte bei der Bank eine Libor- und eine Festhypothek. Er machte geltend, in den allgemeinen Bestimmungen zur Libor-Hypothek sei nirgends erwähnt, dass der für die Zinssatzberechnung als Basis dienende Libor nie weniger als 0% betragen könne. Er war der Auffassung, die Bank müsse die tatsächlich negativen Libor-Zinsen als Berechnungsgrundlage verwenden und hatte entsprechend bei der Bank reklamiert. Nachdem diese nicht auf sein Anliegen eintreten wollte, ist er an den Ombudsman gelangt. Gegenüber dem Ombudsman machte die Bank geltend, bei der Untergrenze von 0% für die Zinssatzberechnung handle es sich um eine Selbstverständlichkeit, die auch ohne explizites Festhalten im Vertrag gelten würde. Der guten Ordnung halber sei die Bestimmung in den ab 2012 abgeschlossenen Verträgen explizit entsprechend ergänzt worden. Bei den dannzumal bereits laufenden Verträgen sei ein gleichlautender Hinweis auf den Zinssatzanzeigen angebracht worden, mit welchen den Kunden jeweils die Konditionen für die neue Zinsperiode mitgeteilt worden seien. Der Kunde habe dies akzeptiert. Andernfalls hätte er die Libor-Hypothek jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen entschädigungslos kündigen können. Die Bank war der Ansicht, im Kreditgeschäft verstehe es sich von selbst, dass die Kreditgeber die mit der Kreditgewährung verbundenen Risiken nicht unentgeltlich auf sich nähmen. Dies sehe auch der Gesetzgeber so, deshalb sei im kaufmännischen Verkehr das Darlehen auch ohne explizite Vereinbarung verzinslich. Mit dem Zins werde der Kreditgeber dafür entschädigt, dass er während der Dauer der Kreditgewährung nicht selber über den Geldbetrag verfügen könne. Im Weiteren werde er für die mit der Kreditgewährung verbundenen Risiken entschädigt. Es liege fern jeder Vorstellung, dass die Banken für das Eingehen dieser Risiken noch bezahlen würden. Nach Treu und Glauben könne der Kreditnehmer nicht erwarten, für die Kreditnahme noch entschädigt zu werden. Im Übrigen könne sich die Bank nicht zu Negativzinsen refinanzieren. Im Vertrag werde für die Gestehungskosten auf den Libor verwiesen. Die Marge diene zur Deckung der Kreditrisiken, der Unkosten der Bank und zur Erzielung eines Ertrags. Sie stehe der Bank ungeachtet negativer Marktentwicklungen zu. Die Bank zeigte sich nicht bereit, auf die Forderungen des Kunden einzugehen. Eine Vermittlung war in diesem Fall nicht möglich. Der Ombudsman ist der Ansicht, dass beide Parteien für ihre Position valable Argumente haben. Ein Gerichtsentscheid zu dieser Grundsatzfrage steht aus.