Befolgung einer gerichtlichen Anordnung durch die Bank ohne Einverständnis des Kunden
Mit seiner Eingabe, die mit einer vielseitigen Begründung versehen war, ersuchte der Kunde den Ombudsman um Vermittlung und Zusprechung einer Entschädigung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Bank habe ohne ausreichende Rechtsgrundlage Inhaberschuldbriefe an das kantonale Zivilgericht ausgehändigt, die in das für eine ihm gehörende Gesellschaft geführte Depot eingebucht gewesen seien. Da ihm bzw. seiner Gesellschaft die Schuldbriefe auf unbestimmte Zeit entzogen worden seien, sei ein Verkauf der Pfandliegenschaft blockiert. Zudem habe die Bank mit der Bekanntgabe der Geschäftsverbindung zu ihm und seiner Gesellschaft an das Gericht diese Daten und Informationen weiteren Personenkreisen bekannt gemacht. Da diese Bankverbindung diese weiteren Personen nichts angehe, liege eine Bankkundengeheimnisverletzung durch die Bank vor. Als Beleg dafür, dass er nicht Verfahrensbeteiligter in dem betreffenden Gerichtsverfahren gewesen sei, legte er seiner Eingabe eine Kopie des Deckblatts eines Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts bei. Er und seine Gesellschaft würden sich nun mit den Problemen des Liegenschaftsverkaufs und einer erforderlichen Zwischenfinanzierung konfrontiert sehen, was mit einer Vermittlung durch den Bankenombudsman zu lösen sei.
Nach einer Prüfung der ihm eingereichten Unterlagen und einer kurzen Recherche im Internet entschied sich der Ombudsman, dem Vermittlungsersuchen des Kunden keine Folge zu leisten. In seinem Bescheid wies er den Kunden zunächst allgemein darauf hin, dass für eine Intervention des Schweizerischen Bankenombudsman gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So setzten Vermittlungsbemühungen voraus, dass Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der betreffenden Bank bestehen und aus diesem dem Kunden ein nachvollziehbarer Schaden oder sonstiger Nachteil entstanden ist. In seiner Eingabe an den Ombudsman moniere der Kunde als massgebliches Fehlverhalten der Bank, dass es dieser mangels eines rechtskräftigen Arrestgesuchs und/oder anderen vorsorglichen Massnahme gemäss Bucheffektengesetz Art. 14 nicht erlaubt gewesen sei, die Schuldbriefe an das Gericht auszuliefern und diesem irgendwelche Auskünfte über den Depotinhalt zu erteilen.
Unter Hinweis auf diese Ausgangslage hielt der Ombudsman sodann fest, dass ihm nach einer kurzen Recherche die vom Kunden vorgebrachten Vorwürfe als unbegründet bzw. geradezu haltlos erschienen. Dies aufgrund folgender Feststellungen: Das Bundesgericht hatte das vom Kunden als Beleg bezeichnete Urteil, von dem dieser seiner Eingabe an den Ombudsman allerdings einzig das Deckblatt eingereicht hatte, im Internet publiziert. Wie diesem Urteil zu entnehmen ist, bildete Hintergrund des Prozesses der Widerstand des Kunden gegen eine von den übrigen Miteigentümern einer Liegenschaft gewünschte und schliesslich gerichtlich erstrittene Anpassung der Wertquoten von Stockwerkeigentumsanteilen. Diese Streitsache zog der Kunde mehrfach erfolglos bis vor Bundesgericht weiter. In der Folge widersetzte sich der Kunde auch dem Vollzug der rechtskräftig entschiedenen Anpassung der Wertquoten. Dem vom Kunden bezeichneten Urteil des Bundesgerichts sind dabei folgende Ausführungen bezüglich des Verhaltens des Kunden zu entnehmen:
[…] Vor dem Hintergrund der ganzen Vorgeschichte, dem Verhalten anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlungen, dem querulatorischen und auf alle erdenklichen Verfahrensverzögerungen gerichteten Prozessieren (u. a. Veräusserung
der Stockwerkeinheit an die eigene Firma während des materiellen Prozesses, um diesem zu entgehen; fehlende Teilnahme am Beweisverfahren, insbesondere der Parteibefragung und der Besichtigung im materiellen Prozess; mehrfacher Schriftenwechsel und – wie schon im materiellen Prozess – Kette von querulatorischen Begehren im Vollstreckungsverfahren) ergibt sich in offenkundiger Art, dass sich die Beschwerdeführerin den Umstand, dass das Obergericht die Beschwerdeantwort mit A-Post statt mit Einschreiben versandte, zunutze gemacht hat zur Behauptung, diese nicht erhalten zu haben. Solches Gebaren verdient keinen Rechtsschutz. […]
Angesichts der dem Kunden bereits vom Bundesgericht attestierten querulatorischen Verhaltensweise überraschte es den Ombudsman nicht, dass dieser den ihm erteilten Bescheid nicht zu akzeptieren bereit war und – notabene ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen – ein Wiedererwägungsgesuch stellte, um auf einer Intervention des Ombudsman zu beharren. Der Ombudsman wies dieses Ersuchen als offensichtlich unbegründet ab und zeigte dem Kunden an, dass auf weitere Zuschriften in dieser Sache nicht mehr geantwortet werde.
Dass der Kunde nach Erhalt dieses Bescheids umgehend ein Wiedererwägungsgesuch stellte, überraschte den Ombudsman angesichts der ihm bereits vom Bundesgericht attestierten querulatorischen Verhaltensweise nicht. Mangels neuer Argumente wies er das Ersuchen als offensichtlich unbegründet ab und zeigte dem Kunden an, dass auf weitere Zuschriften nicht mehr geantwortet werde.