Automatischer Ausgleich von Sollpositionen in Fremdwährung
Der Kunde betrieb ein aktives Online-Trading und führte dazu ein CHF-Trading-Konto bei der Bank. Üblicherweise konzentrierte er sich dabei auf Titel an der Schweizer Börse. Im Jahr 2015 begann er aber, auch an der Börse in Hongkong lokale Titel zu handeln, was die Eröffnung eines entsprechenden Währungskontos in HKD zur Folge hatte. Vertraglich war mit der Bank vereinbart, dass er an ihrem automatischen Währungsausgleichssystem teilnahm. Unter diesem wurden sämtliche Sollpositionen in Fremdwährungen automatisch jeweils am Abend eines Handelstages über das Guthaben des CHF-Kontos ausgeglichen. Dieses System ersparte den Kunden die eigene Überwachung und vermied die Belastung von Sollzinsen in Fremdwährungen. Der Kunde machte geltend, er habe sich auf den vereinbarten automatischen Ausgleich verlassen dürfen und deshalb erst gegen Ende 2016 bemerkt, dass dieser nie erfolgt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien auf seiner HKD-Position Sollzinsen von umgerechnet rund 6000 CHF belastet worden, obwohl er jeweils über genügend Liquidität auf seinem CHF-Konto verfügt habe. Er forderte deshalb die Bank auf, diesen Schaden angesichts des offensichtlichen Systemfehlers zu übernehmen. Die Bank bestritt zwar nicht, dass ein technischer Fehler in ihrem System ursächlich für den nicht erfolgten automatischen Ausgleich war. Sie verwies jedoch auf die verspätete Beanstandung des Kunden und somit auf die Genehmigungsfiktion gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gestützt auf diese Bestimmungen gelten Transaktionen als genehmigt, wenn sie nicht innert einer bestimmten Frist beanstandet werden. Aus diesem Grund weigerte sie sich, den gesamten Schaden zu übernehmen, und offerierte dem Kunden eine Vergütung von 50 % der entstandenen Sollzinsen. Der Kunde war zu dieser Lösung nicht bereit und gelangte an den Ombudsman, welcher die Bank um Stellungnahme ersuchte.
In ihrer Antwort wies die Bank darauf hin, dass Online-Kunden auf der Hauptseite des Trading-Kontos jederzeit den Saldo sämtlicher Konten in allen Währungen und insbesondere auch aufgelaufene Sollzinsen erkennen können. Vorliegend habe
sich der Saldo des HKD-Kontos ab dem ersten Handelstag im August 2015 wegen dem systembedingt fehlenden Ausgleich immer im Negativbereich bewegt. Der Kunde habe also bereits zu diesem Zeitpunkt den entsprechenden Sollsaldo und die entstandenen Sollzinsen bemerken können, ja müssen. Ferner konnte die Bank nachweisen, dass dem Kunden zwischenzeitlich zwei Zinsabrechnungen mit den belasteten Sollzinsen zugestellt wurden. Weiter machte die Bank geltend, der Kunde habe sich in der fraglichen Zeitspanne nachweislich an rund 90 verschiedenen Daten im System eingeloggt. Der Kunde war somit nach Ansicht der Bank seit Beginn seiner Handelstätigkeit in HKD im Detail informiert, dass der Ausgleich nicht funktionierte. Sie sei angesichts der verspäteten Beanstandung (die Bank verwies erneut auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht bereit, mehr als die Hälfte des Schadens zu tragen.
Der Ombudsman ist zwar grundsätzlich der Meinung, ein Kunde sollte sich auf vertragliche Vereinbarungen – vorliegend den automatischen Ausgleich von Währungspositionen – verlassen können. Dies alleine entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Prüf- und Rügeobliegenheit. Eine rechtzeitige Beanstandung des Kunden hätte in diesem Fall unbestrittenermassen den Grossteil des Schadens verhindert. Dazu kam, dass das System der Bank jedem Kunden die Möglichkeit bot, den Währungsausgleich selber vorzunehmen und damit Sollzinsen zu vermeiden. Da die Bank nachweisen konnte, dass der Kunde in der fraglichen Zeit rund 90 Systemzugriffe vorgenommen hatte und dass er sogar Abrechnungen mit den Sollzinsen erhielt, bestand für den Ombudsman kein Zweifel, dass der Kunde die auflaufenden Sollzinsen hätte erkennen und beanstanden müssen. Es fehlten ihm deshalb Argumente, um die Bank zur Übernahme des gesamten Schadens anzuhalten. Mit diesen Überlegungen konfrontiert, akzeptierte der Kunde schliesslich die Offerte der Bank.