Auszahlung mit Einzelunterschrift trotz kollektiver Unterschriftenregelung
Der Vater machte gegenüber dem Ombudsman geltend, es sei mit der Bank vereinbart worden, dass die Eltern nur kollektiv über das Guthaben des Rubrikkontos für den Sohn verfügen können. Nachdem die Mutter der Bank aber fälschlicherweise mitgeteilt habe, er sei im Ausland untergetaucht, habe die Bank das durch Kinderzulagen und seine eigenen Einlagen geäufnete Guthaben von rund 2000 CHF ohne seine Zustimmung an die Mutter des Sohnes ausbezahlt. Es treffe zwar zu, dass er inzwischen die Schweiz verlassen habe. Er habe sich aber ordnungsgemäss bei den Behörden abgemeldet und im Ausland wieder angemeldet. Die Bank habe zudem seinen Aufenthaltsort gekannt, habe sie ihn doch für die Auszahlung eines Mietzinskautionskontos an seine neue Adresse angeschrieben. Er verlangte deshalb, dass die Bank das ausbezahlte Guthaben inklusive inzwischen aufgelaufener Zinsen dem betreffenden Konto wieder gutschreibe. Der Ombudsman konfrontierte die Bank mit diesen Schilderungen des Vaters und ersuchte sie, dazu Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme an den Ombudsman bestätigte die Bank, dass für das fragliche Konto eine kollektive Verfügungsberechtigung vereinbart war. Die an den Vater versandte Post sei jedoch ab einem bestimmten Datum jeweils mit dem Vermerk «unzustellbar» zurückgesandt worden. In der Folge sei sie von der Mutter informiert worden, dass der Vater des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und entsprechend nicht mehr an der der Bank bei Kontoeröffnung mitgeteilten Adresse wohnhaft sei. Obwohl er gemäss den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre, habe es der Vater aber unterlassen, der Bank seine Adressänderung mitzuteilen. Aufgrund dieser fehlenden Adressmutation durch den am Gemeinschaftskonto beteiligten Vater sei es der Bank nicht möglich gewesen, seine Zustimmung zur Barauszahlung des Guthabens einzuholen. Die Mutter habe zum Zeitpunkt der Auszahlung plausibel darlegen können, dass das Guthaben auf dem fraglichen Konto für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes bestimmt war. Aus einzelnen Vergütungen habe zudem festgestellt werden können, dass der Grossteil des Guthabens aus für das Kind bestimmten Überweisungen des Sozialamts stammte. Die Mutter habe aufgrund der besonderen Lebensumstände, bedingt durch den Wegzug des Vaters und ihre finanzielle Situation, glaubhaft darstellen können, dass sie das Geld dringend für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes und nicht für persönliche Zwecke benötigte. Aufgrund dieses Sachverhalts sei zu vermuten gewesen, dass die Verwendung des Guthabens im unmittelbaren Interesse des Kindes erfolge. Das Kindeswohl habe auch für den Vater im Vordergrund zu
stehen und allfälligen persönlichen Interessen nachzugehen. Im Ergebnis sei dem Vater somit kein Schaden entstanden. Unter diesen Umständen habe die Auszahlung nach Ansicht der Bank auch ohne formelle Zustimmung des Vaters erfolgen können. Ungeachtet dessen bot die Bank aus Kulanz und im Interesse des Kindeswohls an, die Hälfte des bezogenen Guthabens auf ein neu zu eröffnendes, auf den Namen des Kindes lautendes Sparkonto zu vergüten.
Die Behauptung des Vaters, die Bank habe auch ohne formelle Adressänderung seinerseits vor Auszahlung des Guthabens über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst, konnte die Bank glaubhaft widerlegen. Sie gelangte nachweislich erst nach Auszahlung des Guthabens durch erklärbare Umstände an dessen Adresse im Ausland. Der Ombudsman kam deshalb zum Schluss, dass der Vater angesichts seiner nicht eingehaltenen vertraglichen Verpflichtung zur Meldung seines Aufenthaltsortes für das Entstehen dieser Situation verantwortlich war, zumal auch der von der Mutter geltend gemachte Mittelbedarf zum Wohl des Kindes durchaus plausibel erschien. Er beurteilte deshalb die Offerte der Bank als zuvorkommend. Seiner Empfehlung folgend akzeptierte der Vater das Angebot der Bank.