Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an die Lebenspartnerin des Verstorbenen
Die Vorsorgestiftung der Bank hatte das gesamte Freizügigkeitsguthaben des verstorbenen Kunden von mehreren hunderttausend Franken dessen Lebenspartnerin ausbezahlt. Gemäss den Nachkommen des Kunden handelte es sich bei der Begünstigten nicht um seine Lebenspartnerin, sondern um eine Freundin und Begleiterin, welche in dieser Eigenschaft einen Lohn erhalten habe, weshalb das Vorsorgeguthaben nicht an sie hätte ausbezahlt werden dürfen. Die Stiftung habe ihrer Meinung nach den Sachverhalt zu wenig sorgfältig abgeklärt. Die Begünstigte erhalte mit dem Guthaben doppelt so viel, wie sie als alleinige Erben, nachdem erstere auch aus dem Nachlass bereits grosszügig bedacht worden sei. Es sei nicht im Sinne ihres Vaters gewesen, dass die Begünstigte darüber hinaus das gesamte Guthaben der 2. Säule erhalten sollte.
Der Ombudsman entnahm dem in den Unterlagen zitierten Vorsorgereglement der Stiftung, dass das Vorsorgeguthaben, sofern kein Ehepartner und keine Kinder in Ausbildung vorhanden sind, an eine Person ausbezahlt wird, die bis zum Tod des Vorsorgenehmers mit ihm während mindestens 5 Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hatte.
Nach dem Verständnis des Ombudsman war diese Begünstigtenordnung, welche im Einklang mit der gesetzlichen Regelung steht, unabhängig vom Erbrecht anzuwenden, sodass sämtliche Argumente der Nachkommen, welche sich auf ihre Stellung als Erben, auf den Willen ihres Vaters bezüglich des Nachlassvermögens und auf die von der Begünstigten aus der Erbschaft erhaltenen Zuwendungen bezogen, wohl für den Fall nicht massgebend waren. Obschon der Ombudsman die Enttäuschung der Nachkommen verstehen konnte, war seiner Meinung nach die Auszahlung an die Begünstigte zurecht erfolgt, falls diese mit dem verstorbenen Vater eine Lebensgemeinschaft gemäss der Definition des Reglements geführt hatte. Dass ein Vorsorgeguthaben, welches nicht gemäss den Regeln des Erbrechts ausbezahlt wird, betragsmässig viel höher ist als der eigentliche Nachlass, ist wohl kein ungewöhnlicher Fall und vermag an der vom Gesetzgeber gewollten Möglichkeit einer Begünstigung der Person, mit welcher der Versicherte eine Lebensgemeinschaft führte, nichts zu ändern.
Ob die Begünstigte mit dem Vater der Beschwerdeführer tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führte, welche vor seinem Tod mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hatte, konnte der Ombudsman nicht beurteilen. Gemäss den eingereichten Unterlagen hatten sich die Parteien, welche beide anwaltlich vertreten waren, zu dieser Frage, den massgebenden Kriterien und der vorhandenen Anhaltspunkte dazu sehr ausführlich ausgetauscht. Als neutraler Vermittler hat der Ombudsman nicht die Möglichkeit, im Rahmen eines formellen Verfahrens Beweise zu erheben und Untersuchungen durchzuführen, wie dies etwa ein Gericht tun könnte. Er hielt jedoch fest, dass es nach seinem Verständnis nicht eines gemeinsamen Haushaltes bedarf, damit von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Dies zumindest dann, wenn das massgebende Vorsorgereglement dies nicht ausdrücklich vorsieht, was vorliegend, soweit er feststellen konnte, nicht der Fall war. Es lagen mehrere Dokumente und Anhaltspunkte vor, die nach Ansicht des Ombudsman dafür sprachen, dass die Begünstigte die Lebenspartnerin des verstorbenen Kunden war. Dass er ihr monatlich 1000 CHF zukommen liess, konnte seiner Ansicht nach nicht als Argument gegen eine Lebensgemeinschaft angeführt werden. Der Ombudsman sah deshalb gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass das Freizügigkeitsguthaben zu Unrecht an die Begünstigte ausbezahlt worden war.
Bei dieser Ausgangslage fehlten die Argumente, mit denen die Freizügigkeitsstiftung der Bank davon hätte überzeugt werden können, die Auszahlung des Guthabens an die Nachkommen zu veranlassen. Da die Freizügigkeitsstiftung der Bank bzw. deren Rechtsvertreter die Forderung der Nachkommen in mehreren Schreiben strikt und ausführlich begründet abgelehnt hatte, konnte der Ombudsman auch nicht davon ausgehen, dass sie ihre Position ändern würde. Damit erschienen Vermittlungsbemühungen als aussichtslos und es blieb ihm nichts anderes übrig, als das Dossier mit einem Bescheid zu schliessen.
Es blieb den Nachkommen selbstverständlich unbenommen, zu versuchen, die geltend gemachte Forderung auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Der Ombudsman empfahl ihnen allerdings, sich mit ihrem Rechtsanwalt zu beraten, falls sie dies in Erwägung ziehen wollten, und sich insbesondere in Bezug auf die damit einhergehenden Kostenrisiken zu erkundigen.
Er bedauerte, den Nachkommen keinen anderen Bescheid geben zu können, hoffte aber abschliessend, dass seine Erläuterungen ihnen trotzdem hilfreich waren.