Ausstehende Couponzahlungen für eine Anleihe eines russischen Unternehmens
Im Zusammenhang mit Couponzahlungen von russischen Anleihen machte der Ombudsman in verschiedenen Fällen die Erfahrung, dass einige Banken diese ihren Kunden vollständig und auch mehr oder weniger pünktlich gutschreiben konnten und andere nicht. Letztere machten jeweils geltend, die Zahlungen selbst nicht erhalten zu haben. Sie sahen sich aufgrund ihrer Depotbestimmungen nicht verpflichtet, den Kunden ausstehende Zahlungen gutzuschreiben resp. diese ihren Kunden vorzuschiessen und Risiken eines allfälligen Ausfalls solcher Zahlungen zu übernehmen.
Im vorliegenden Fall machte der Kunde mehrmals geltend, die beiden Banken A und B hätten die gleiche Depotbank und diese habe vom russischen Unternehmen die Couponzahlungen für sämtliche Kunden vollständig und pünktlich erhalten. Auf mehrfache Rückfragen des Ombudsman konnte er seine Behauptungen aber lediglich insoweit belegen, dass die Bank A ihm die Couponzahlungen gutgeschrieben hat. Weitere Informationen über die angeblich vollständige und pünktliche Couponzahlung des russischen Unternehmens legte er nicht vor.
Der Ombudsman hatte keinen Anlass an der Aussage der Bank B zu zweifeln, wonach sie die Zahlungen von ihrer Depotbank selbst nicht erhalten habe. Die Bank B erklärte dem Ombudsman wie zuvor schon andere Banken in der gleichen Situation, dass in der Verwahrungskette für Wertschriften regelmässig eine Mehrzahl von Banken tätig seien. Diese seien von den westlichen Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine und den russischen Gegenmassnahmen oft unterschiedlich betroffen. Daraus könnten sehr komplexe Situationen entstehen, welche zur Folge hätten, dass einige Banken die Couponzahlungen vollständig und pünktlich erhielten, andere aber nur teilweise, verspätet oder gar nicht. Die Bank sei gegenüber einem Kunden mit einem Wertschriftendepot aufgrund der branchenüblichen vertraglichen Regelungen aber nicht verpflichtet, Couponzahlungen gutzuschreiben, wenn sie das Geld selbst nicht erhalten hat. Solche ausbleibenden Zahlungen gehörten zum Risiko des Anlegers.
Die Aussagen der Bank B zur Problematik konnte der Ombudsman gut nachvollziehen und sah von ihrer Seite kein Fehlverhalten. Auch der Ombudsman konnte jedoch den Kunden nicht überzeugen, welcher ihn nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens immer wieder kontaktierte und eine Rechtsverletzung der Bank B behauptete. Glücklicherweise konnte die Situation schliesslich definitiv bereinigt werden, da die Bank B die verlangten Couponzahlungen verspätet doch noch erhielt und diese dem Kunden gutschreiben konnte.