Aussichtslose Vermittlungsbemühungen
Die Abklärungen des zuständigen Gerichts, wer überhaupt erbberechtigt sei, dauerten drei Jahre. Die Nachbarn haben den einzigen Erben sofort nach Abschluss der gerichtlichen Abklärungen über die Bankbeziehung informiert. Der Erbe verlangte von der Bank umgehend Auskunft, welche ihm auch sofort gewährt wurde. Aus den Unterlagen konnte er ersehen, dass auch nach dem Tod des Kunden noch Transaktionen vorgenommen worden waren. Die Bank erklärte, die entsprechenden Verfügungen seien von den Bevollmächtigten in die Wege geleitet worden. Er solle sich doch bitte für die Ergründung des Sachverhalts an diese wenden. Der Erbe lehnte ab. Stattdessen verlangte er von der Bank unter Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid die Rückvergütung der nach dem Tod ausbezahlten Beträge und gelangte an den Ombudsman.
Es ist in der Tat so, dass das Bundesgericht festgehalten hat, eine Bank dürfe nach dem Tod eines Kontoinhabers einen Bevollmächtigten nur eingeschränkt handeln lassen. Sollte die Bank Verfügungen zulassen, obwohl für sie erkennbar ist, dass dadurch die Interessen der Erben verletzt werden, setzt sie sich deshalb dem Risiko aus, nochmals bezahlen zu müssen. Aus diesem Grund konnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Bank diesbezüglich Fehler unterlaufen sein könnten. Eine Pflicht zur nochmaligen Zahlung der Bank besteht aber nur dann, wenn die durch die Bevollmächtigten ausgelösten Zahlungen nicht im Interesse der Erben vorgenommen wurden. Weil die Frage, ob die Interessen der Erben verletzt worden waren, ja nicht durch die Bank beantwortet werden kann, unterstützte auch der Ombudsman den Vorschlag der Bank, der Erbe solle sich in diesem Punkt mit den Bevollmächtigten in Verbindung setzen und mit diesen zusammen die entscheidende Frage klären. Der Erbe lehnte ab. Er schrieb kurz und bündig zurück, er behaupte, seine Interessen seien verletzt, und wenn die Bank nicht das Gegenteil beweisen könne, solle sie nochmals zahlen.
In der Folge legte ihm der Ombudsman in einem ausführlichen Schreiben dar, dass sein Beharren weder einer gütlichen Lösung förderlich noch sinnvoll sei. Es bleibe nämlich zu beachten, dass, selbst wenn seine Meinung richtig wäre und die Bank die abgeflossenen Beträge nochmals bezahlen würde, die Angelegenheit für ihn noch nicht definitiv erledigt wäre. Die Bank sei in diesem Fall berechtigt, auf die Bevollmächtigten Rückgriff zu nehmen. Die Bevollmächtigten wiederum würden dann wohl behaupten, sie hätten die Zahlungen im Interesse des Erben ausgeführt. Wenn dies so wäre, z. B. weil die Bevollmächtigten offene Rechnungen des Verstorbenen beglichen haben, dann würde den Bevollmächtigten eine Forderung gegenüber dem Erben zustehen, so dass die von ihm angestrebte Lösung nur dazu führen würde, dass, nebst den auf jeden Fall zu führenden Diskussionen zwischen ihm und den Bevollmächtigten, Geld unsinnig hin und her geschoben würde. deshalb nochmals an, er solle doch mit den Bevollmächtigten sprechen und zumindest diejenigen Zahlungen identifizieren, bei welchen kein Zweifel bestehen würde, dass sie im Interesse des Verstorbenen erfolgt seien.
Der Erbe lenkte immer noch nicht ein. Er liess den Ombudsman wissen, er kenne die Bevollmächtigten nicht und habe kein Interesse, sie kennen zu lernen. Damit war nun endgültig klar, dass eine Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens keinen Sinn machte.