Auskunftsrecht der Erbin eines wirtschaftlich Berechtigten
Der Anwalt machte geltend, er vertrete die zweite Ehefrau und einzige Erbin sowie die Tochter aus erster Ehe eines vermögenden Unternehmers. Dieser habe sein Vermögen zu Lebzeiten auf mehrere Truststrukturen verteilt, welche ihm angesichts der nicht einfachen Familienverhältnisse offenbar der Nachlassplanung dienen sollten. Eine Gesellschaft, welche Teil einer dieser Truststrukturen sei, habe ein Konto bei der Bank unterhalten. Laut dem Anwalt war eines der Familienmitglieder Direktor und später Liquidator der Gesellschaft und habe diese aufgrund von gefälschten Dokumenten liquidiert, wobei es ihm gelungen sei, das Geld auf eine Drittbank zu transferieren. Der Erblasser habe diesbezüglich noch zu Lebzeiten eine Strafanzeige eingereicht. Der Anwalt verlangte von der Bank detaillierte Auskünfte über die umstrittene Liquidation der Gesellschaft und die Schlussüberweisung. Diese verweigerte die Auskünfte und machte geltend, sie dürfe solche Informationen lediglich den Organen der Gesellschaft oder deren rechtsgültig bestellten Vertretern erteilen. Sie verwies den Anwalt an den Liquidator der Gesellschaft und erklärte ihm im Einzelnen, welche Dokumente er vorlegen müsse, damit sie ihm die verlangten Auskünfte erteilen dürfe, falls die von ihm behauptete Kundenbeziehung denn auch tatsächlich existierte. Der Anwalt war damit nicht einverstanden und machte geltend, die Erbin habe ein direktes Auskunftsrecht gegenüber der Bank.
Dem Ombudsman stellte sich vorliegend vorab das Problem, dass der Sachverhalt offenbar Gegenstand eines noch vom Erblasser eingeleiteten Strafverfahrens war. Es war nicht klar, ob sich dieses auch gegen die Bank oder deren Mitarbeiter richtet. Er entschloss sich deshalb, seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 2.2 seiner Verfahrensordnung abzulehnen. Dieser Artikel erlaubt es ihm, sich in Fällen, welche bereits Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden oder die vor Abschluss des Ombudsverfahrens in ein solches übergeführt werden, als unzuständig zu erklären.
Im abschliessenden Bescheid an den Anwalt gab er diesem trotzdem folgende Hinweise:
Der wirtschaftlich Berechtigte ist regelmässig nicht Partei des Vertrages zwischen der Bank und ihrem Kunden. Deshalb können auch die Erben des wirtschaftlich Berechtigten nach dessen Tod nicht Partei dieses Vertrages werden. Sie können nicht mehr erben als sich im Nachlass des Erblassers befindet. Wenn dieser nicht Partei des Vertrages mit der Bank war, gehen die Rechte aus diesem Vertrag auch nicht auf seine Erben über. Deshalb muss die Bank die Vertraulichkeitsverpflichtungen, welche sie aufgrund der Vertragsbeziehung mit dem Kunden hat, gegenüber den Erben des wirtschaftlich Berechtigten wahren. Die Weigerung der Bank, der Erbin die verlangten Auskünfte über die Kontobeziehung zur Gesellschaft zu geben, stellt nach Ansicht des Ombudsman deshalb kein Fehlverhalten dar.
Dem Ombudsman sind einzelne Fälle bekannt, in welchen kantonale Gerichte in solchen Situationen das Auskunftsrecht der Erben, gestützt auf erbrechtliche Erwägungen, anerkannt haben. Bevor die mit der Frage befassten Richter einen solchen Entscheid gefällt haben, wurden die sich gegenüberstehenden Interessen jeweils sorgfältig abgewogen, d. h. das Interesse der Erben des wirtschaftlich Berechtigten auf Auskünfte über Vermögenswerte, welche Gegenstand des Nachlassvermögens sein könnten, und dasjenige des Kontoinhabers auf Wahrung der Vertraulichkeit. Angesichts der Konsequenzen, welche eine Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen für die Bank und ihre Mitarbeiter haben können, ist es ihr nicht möglich, diese Interessenabwägung selber zu machen oder im Ombudsverfahren das entsprechende Risiko zu übernehmen. Eine solche Interessenabwägung obliegt den zuständigen Richtern. Zudem versteht sich, dass die Bank auch dem Ombudsman gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wenn der betroffene Bankkunde die Bank ihm gegenüber nicht vom Bankgeheimnis entbunden hat. Dieses Erfordernis ist denn auch ausdrücklich in Art. 3.2 der Verfahrensordnung für den Schweizerischen Bankenombudsman festgehalten. Eine solche Streitfrage kann daher regelmässig nicht im Rahmen eines Ombudsverfahrens gelöst werden.
Angesichts dieser Erwägungen und der von der Bank eingehend erläuterten, mit Nachdruck vertretenen Haltung, musste ein Vermittlungsverfahren in diesem Fall von vorneherein als aussichtslos beurteilt werden. Der Ombudsman empfahl dem Anwalt auch zu prüfen, ob der Erbin vorliegend nicht erbrechtliche Instrumente zustehen, um direkt gegen das Familienmitglied vorzugehen, welches sich gemäss der Darstellung des Anwalts als Liquidator der Gesellschaft angeblich zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände angeeignet hat.