Auskunftsrecht auch bei widerrufener Bevollmächtigung
Das Bankgeheimnis gilt auch im Verfahren vor dem Ombudsman. Aus diesem Grund muss der Kunde die Bank gegenüber dem Ombudsman vom Bankgeheimnis entbinden. Dies geschieht üblicherweise mittels Formular, welches auf der Internetseite des Bankenombudsman in mehreren Sprachen zum Ausdruck bereitsteht.
Im vorliegenden Fall konnte der Ombudsman keine eigenen Abklärungen treffen, hatte doch die Bank klar zu verstehen gegeben, dass sie den Vertreter nicht als zur Auskunft berechtigt erachtete. Steht dem Vertreter selbst kein Auskunftsrecht zu, kann er die Bank auch nicht rechtsgültig vom Bankgeheimnis entbinden, so dass die Bank dem Ombudsman ebenfalls keine Auskunft erteilen darf. Der Ombudsman konnte dem Vertreter daher keine absolute Klarheit verschaffen. Er konnte ihm jedoch aufgrund folgender allgemeiner Überlegungen weiterhelfen:
Eine Vollmacht bleibt grundsätzlich so lange in Kraft, als sie vom Vollmachtgeber oder den Erben nicht widerrufen wird. Sie fällt aber auch dahin, wenn ein im Gesetz oder in der Vollmacht erwähnter Erlöschungsgrund eintritt oder die Bankbeziehung aufgehoben wird. Ab dem Dahinfallen stehen dem (ehemaligen) Bevollmächtigten keinerlei Rechte mehr zu. Die Bank muss ihn behandeln, wie wenn nie eine Vollmacht eingeräumt worden wäre. Sie darf deshalb z.B. auch nicht bestätigen, dass die Vollmacht aufgrund der Aufhebung der Bankbeziehung erloschen ist, denn damit würde sie einer aussenstehenden Person eine vom Bankgeheimnis geschützte Information zukommen lassen. Sie darf nicht einmal bestätigen, dass überhaupt einmal eine Vollmacht bestand. Aus diesem Grund entspricht es der gängigen Praxis, wenn die Bank im Antwortschreiben nur auf das Erlöschen der Vollmacht hinweist, ansonsten aber keinerlei weitere Angaben macht. Der Ombudsman empfahl daher dem Vertreter, sich an einen Erben zu wenden. Diesem gegenüber muss die Bank Auskunft erteilen, so dass der Erbe auch in Erfahrung bringen kann, aus welchem Grund die Bank die Vollmacht als erloschen oder widerrufen erachtet.
Der Vertreter bedankte sich beim Ombudsman und erklärte sich ausdrücklich befriedigt. Er ergänzte, dass er eigentlich eine ähnlich klare Antwort von der Bank erwartet hätte.