Ausführung von Aufträgen via E-Banking
Der selbstständig in Aktien investierende Kunde hatte seit einiger Zeit eine Anlage in eine junge Biotechfirma erwogen und daher aufmerksam die diese Gesellschaft betreffenden Wirtschaftsnachrichten sowie die (sehr volatile) Kursentwicklung deren Aktien verfolgt. Als er den Zeitpunkt für ein Engagement als günstig erachtete, erfasste er nachts, als der Handel ruhte, in der E-Banking-Applikation seiner Bank einen unlimitierten Kaufauftrag für eine bestimmte Anzahl Aktien der Gesellschaft. Die Anzahl hatte er dabei unter Berücksichtigung seiner frei investierbaren Mittel und des Schlusskurses des letzten Handelstages festgelegt, sodass ihm auf seinem Konto noch ein gewisser Reservebetrag verbleiben würde. Als der Wertschriftenhandel am nächsten Morgen eröffnet wurde, führte die Bank seinen Kaufauftrag unverzüglich aus. Da der Eröffnungskurs für diesen Titel aber deutlich höher lag als der Schlusskurs des Vortages, überstieg der abgerechnete Kaufpreis das Kontoguthaben des Kunden um ca. 7000 CHF, sodass nach der Verbuchung des Kaufs auf dem Konto des Kunden ein entsprechender Minussaldo entstand. Im weiteren Handelsverlauf stieg der Kurs der Aktie zunächst weiter an, fiel in den folgenden Tagen dann aber unter das Niveau, zu dem der Kunde gekauft hatte. Ein Verkauf wäre ihm somit ab dann nur noch mit einem Verlust möglich gewesen.
Angesichts dieser Situation stellte der Kunde Überlegungen an, ob er versuchen könnte, zumindest einen Teil eines Verlusts oder des Minussaldos auf die Bank abzuwälzen. Er gelangte daher mit einem Ersuchen um Prüfung und Abgabe einer Einschätzung an den Bankenombudsman.
Der Ombudsman wird nicht anwaltlich tätig, sondern vermittelnd. Neben seiner Aufgabe, bei Streitigkeiten als unabhängiger und neutraler Vermittler zu wirken, steht er Bankkunden aber bei Fragen auch als Informationsstelle zur Verfügung. In diesem Sinne konnte er dem Kunden, gestützt auf dessen Vorbringen, unpräjudiziell eine allgemeine Auskunft wie folgt erteilen:
Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Effekten an einer Börse sind grundsätzlich als zeitkritische Geschäfte zu betrachten, da sich während der Handelszeiten zwischen der Entgegennahme des Auftrages und dessen Abwicklung die Kurse noch stark verändern können. Entsprechend gehört die zügige Ausführung solcher Aufträge zu den von der Bank dem Kunden geschuldeten Sorgfaltspflichten. Wird ein Auftrag, wie im vorliegenden Fall, ohne vorgängige Beratung durch die Bank vom Kunden via E-Banking erfasst und verfügt die Bank über keine Anhaltspunkte für einen Irrtum des Kunden, besteht für die Bank keine Pflicht oder Obliegenheit, die gewünschte Transaktion beim Kunden zu verifizieren. Ob und allenfalls in welchem Umfang die Bank dem Kunden bei ungenügendem Kontoguthaben ein Überziehen des Kontos gestattet, liegt in deren Ermessen. Da im vorliegenden Fall der für eine umfassende Abwicklung des Kaufauftrages des Kunden erforderliche Überzug angesichts der finanziellen Verhältnisse des Kunden als gering bzw. nicht unverhältnismässig einzustufen war, musste der Umstand der ungenügenden Deckung kaum als Anhaltspunkt für einen Irrtum des Kunden bei der Festlegung der zu erwerbenden Stückzahl der Aktie interpretiert werden. Zudem hatte der Kunde das Vorliegen eines rechtserheblichen Irrtums auch gar nicht behauptet. Vielmehr hatte sich lediglich seine Annahme bezüglich des im Zeitpunkt der Ausführung seines Auftrages herrschenden Kursniveaus für den ihn interessierenden Titel als unzutreffend erwiesen. Dass derartige Kursentwicklungen möglich sind, musste ihm als erfahrenem Aktienanleger zweifellos bekannt sein. Mangels ersichtlicher Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Bank erachtete der Ombudsman die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermittlung zur Erlangung einer Entschädigungszahlung als nicht gegeben.
Der Kunde dankte für die erhaltene Orientierungshilfe und erklärte, die Angelegenheit damit auf sich beruhen lassen zu wollen.