Ausführung eines Auftrags ohne genügende Deckung
Dieser interessanten Frage konnte nicht nachgegangen werden, weil sich die Parteien bereits auf einem Nebenschauplatz nicht einigen konnten. Das Beispiel bietet aber die Gelegenheit, wieder einmal darauf hinzuweisen, dass das Bankgeheimnis auch im Verfahren vor dem Ombudsman zu beachten ist. Deshalb muss der Kunde die Bank jeweils von der Diskretionspflicht entbinden. Unterlässt er dies, darf die Bank die Angelegenheit nicht mit dem Ombudsman besprechen. Aus diesem Grund forderte der Ombudsman den Kunden auf, ein speziell zu diesem Zwecke erstelltes Formular auszufüllen und unterzeichnet an ihn zu retournieren. Der Kunde kam dieser Aufforderung nicht nach. Er teilte dem Ombudsman stattdessen mit, dass er mit drei Mitarbeitern schlechte Erfahrungen gemacht habe, weshalb er die Bank nur unter der Bedingung vom Bankgeheimnis entbinde, dass die Angelegenheit bankintern nicht von den drei Mitarbeitern behandelt werde. Der Ombudsman wies darauf hin, dass er der Bank bezüglich Behandlung von Kundenbeschwerden keine Vorschriften machen könne. Er werde der Bank Kenntnis von seinem Wunsch geben, müsse aber auf einer vorbehaltlosen Entbindung vom Bankgeheimnis bestehen, falls die Bank nicht bereit sei, ihm diesbezüglich Zusicherungen zu machen. Weil bereits aus den Unterlagen hervorging, dass das Verhältnis zwischen Bank und Kunde gestört war, überraschte es nicht, dass die Bank auf einer vorbehaltlosen Entbindung vom Bankgeheimnis beharrte. Da der Kunde nicht zur Abgabe der verlangten Erklärung bereit war, musste der Ombudsman das Verfahren beenden.
Auch wenn sich der Ombudsman nicht zur Sache selbst äussern konnte, sei der guten Ordnung halber doch auf einige materielle Überlegungen hingewiesen. Grundsätzlich darf wohl von einer Bank verlangt werden, dass sie den Kunden auf bestehende Usanzen aufmerksam macht. Dies zumindest dann, wenn sie annehmen muss, dass diese dem Kunden unbekannt sein könnten. Da der Kunde aber regelmässig Wertschriftengeschäfte tätigte, durfte davon ausgegangen werden, dass ihm die von allen Banken praktizierte Abrechnungsmethode – Liefern der Titel und Zahlung des Preises erst drei Bankwerktage nach dem Verkauf – bekannt war. Stichhaltiger scheint jedoch das Argument, die Bank hätte die Zahlung vor dem Eintreffen des Verkaufserlöses gar nicht ausführen dürfen. Wenn sie nämlich nach der Erfassung des Auftrages darauf hinweist, dass der Auftrag nur ausgeführt werde, wenn das Konto ein genügendes Guthaben aufweise, kann darin durchaus eine entsprechende Zusicherung erkannt werden. Will sie sich nicht daran halten und ist sie – wie im vorliegenden Fall – bereit, die Zahlung trotzdem auszuführen, muss sie den Kunden vorher fragen. Tut sie dies nicht, fehlt es an einer Grundlage für die Belastung von Sollzinsen. Dabei verkennt der Ombudsman nicht, dass es häufig im Interesse des Kunden liegt, dass die Bank einen erteilten Auftrag auch bei ungenügender Deckung sofort und unter Belastung von Sollzinsen ausführt. Dies hilft aber dann nicht weiter, wenn die Bank bereits bei der Entgegennahme des Auftrages ausdrücklich darauf hinweist, dass sie – anders formuliert – nicht gewillt ist, Kontoüberziehungen zuzulassen. In diesem Fall ist sie ohne nachträgliche andere Abmachung mit dem Kunden daran gebunden.