Aufwändige Erbenlegitimation
Der Ombudsman wurde von einem Witwer um Unterstützung gebeten, welcher seine Ehefrau, Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder, früh verloren hatte und sich über das gemäss seiner Darstellung bürokratische und überkomplizierte Verhalten einer Bank bei der Saldierung des Kontos der Verstorbenen geärgert hat. Die betreffende Bank hat für die Saldierung des Kontos die Vorlage eines Erbscheins verlangt, für dessen Ausstellung das zuständige Bezirksgericht Gebühren in Rechnung gestellt hat. Als der Erbschein vorgelegt wurde, hat die Bank festgestellt, dass die beiden Kinder der Verstorbenen noch minderjährig sind und hat deshalb für die Saldierung die Zustimmung der Beistände verlangt. Andere Banken haben sich laut dem Witwer wesentlich flexibler gezeigt und es bei der Saldierung mit der Vorlage des Familienbüchleins und einem schriftlichen Auftrag der drei gesetzlichen Erben bewenden lassen. Dies erachtete der Witwer schon deswegen als angebracht, weil der Kontosaldo gedrittelt wurde und die Kinder somit mehr als den gesetzlichen Erbteil erhalten haben.
Obschon der Ombudsman den Ärger des Witwers gut nachvollziehen konnte und Verständnis dafür hatte, dass nach einem derart schweren Schicksalsschlag bürokratische Prozesse als umso belastender empfunden werden, konnte er im vorliegenden Fall leider keine Lösung vermitteln. Die Erben können über Nachlassvermögen nur gemeinsam verfügen. Der Erbschein ist das einzige Dokument, welches die Erbenstellung zuverlässig feststellt. Das Familienbüchlein gibt keine Auskunft über allfällig vorhandene letztwillige Verfügungen. Es ist deshalb üblich, dass Banken für die Auflösung von Nachlasskonti die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Dies ist kein Fehlverhalten der Bank, welches den Ombudsman zum Einschreiten berechtigen würde. Sind Erben minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter der Saldierung zustimmen. Da die minderjährigen Kinder mit dem Vater bei der Saldierung in einem möglichen Interessenkonflikt stehen, begeht die Bank auch kein Fehlverhalten, wenn sie die Zustimmung des Beistands zur Saldierung verlangt. Die Feststellung des Witwers, dass die Kinder je einen Drittel und somit mehr als ihren gesetzlichen Erbteil des Kontosaldos erhalten hätten, ändert daran nichts, da die Bank die gesamten Vermögensverhältnisse der Erblasserin und die bereits erfolgten Teilungshandlungen nicht überblicken kann. Selbstverständlich können Banken von diesen Erfordernissen abweichen, was sie auch häufig tun, wenn ihnen die konkreten Verhältnisse bekannt sind. Dabei handelt es sich aber um einen Ermessensentscheid, welcher geschäftspolitischer Natur ist und vom Ombudsman aufgrund seiner Verfahrensordnung nicht beeinflusst werden kann.