Auflösung eines Vorsorgekontos: Voraussetzungen
Die Kundin war der Meinung, die Bank hätte beim Eingang des Antrags prüfen müssen, ob alle Voraussetzungen für die Auszahlung gegeben seien. Als geschäftserfahrene Partei hätte es ihr sofort auffallen müssen, dass die Altersgrenze noch nicht erreicht worden sei, habe sie doch ihr Geburtsdatum im Antrag aufführen müssen. Des Weiteren habe im Zeitpunkt, als die Bank die Anteile verkaufte, noch keine formell korrekte Ermächtigung vorgelegen, da die Unterschrift des Ehemannes noch nicht beglaubigt war. Sie bezeichnete das Vorgehen der Bank als „hirnlos“, da dieser habe klar sein müssen, dass der Verkaufsauftrag ausschliesslich und allein im Zusammenhang mit der vorzeitigen und vollständigen Auszahlung des Guthabens erfolgt sei.
Die Bank war mit diesen Ausführungen nicht einverstanden. Sie wies einerseits darauf hin, dass im Formular ausdrücklich erwähnt werde, der Eingang des Antrages gelte als Auftrag zum sofortigen Verkauf aller Fondsanteile. Zudem habe die Kundin im Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass sie einen sofortigen Verkauf der Anteile wünsche, weil sie den Substanzverlust stoppen wollte. Und ferner gelte es zu beachten, dass die Kundin die Anlagestrategie jederzeit ändern und die Bank beauftragen könne, einen Teil oder alle Fondsanteile zu verkaufen und das Vorsorgeverhältnis „in Kontoguthabenform“ weiterzuführen. Dazu sei die Unterschrift des Ehemannes nicht notwendig. Um die Angelegenheit zu erledigen, unterbreitete die Bank den Vorschlag, den Verlust hälftig zu teilen.
Zwar trifft es unzweifelhaft zu, dass die Kundin den Verkaufsauftrag erteilte, weil sie von der irrigen Vorstellung ausging, eine sofortige Auszahlung sei möglich. Wäre bereits bei der Eingangskontrolle festgestellt worden, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, so wäre der Verkauf der Anteile wohl nicht ohne Rückfrage vorgenommen worden. Nachdem die Kundin aber auch den Abwärtstrend stoppen wollte, erscheint die Annahme, die Kundin hätte bei einer Rückfrage erklärt, die Bank solle die Anteile trotzdem verkaufen, nicht abwegig.
Ebenso ist richtig, dass im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile noch kein formal korrekt unterzeichneter Antrag vorlag. Allerdings beschlug dieser Mangel nur die Unterschrift des Ehemanns der Kundin. Diesbezüglich wies die Bank zu Recht darauf hin, dass für einen Wechsel der Strategie, also den Verkauf der Fondsanteile, die Zustimmung des Ehemanns nicht notwendig sei. Die Unterschrift der Kundin auf dem Antrag litt an keinem Mangel. Ferner hatte die Kundin im Begleitschreiben – auch dieses war von ihr unterzeichnet – klar darauf hingewiesen, dass sie weiteren Substanzverlust durch sinkende Kurse vermeiden möchte und sie deshalb von der Bank ein sofortiges Handeln erwarte. Auch aus diesem Grund schien dem Ombudsman die Auffassung der Bank vertretbar, die Kundin habe die Anteile so oder so verkaufen wollen.
Bei dieser Sachlage durfte das Angebot der Bank als äusserst zuvorkommend bezeichnet werden, gilt es doch auch zu beachten, dass der von der Kundin geltend gemachte Verlust nur deshalb eingetreten ist, weil sich der Kurs der Anteile entgegen der in ihrem Begleitschreiben zum Ausdruck gebrachten Erwartung positiv entwickelte.
Die Kundin hat dem Vorschlag der Bank zugestimmt – und der Bankenombudsman verzichtete darauf, den Vorwurf der „Hirnlosigkeit“ zu thematisieren.