Auflösung Bankbeziehung von Auslandkunden durch die Bank
Als die betagte Kundin über die Absicht der Bank zur Schliessung der Beziehung informiert wurde, wähnte sie sich im Recht, ihre Ersparnisse in der ihr genehmen Form, vorliegend in bar, zu beziehen. Es sei ihr Geld und nur sie könne darüber befinden, was mit ihrem Guthaben zu geschehen habe. Da die Bank ihrem Wunsch nicht entsprach und ihr lediglich eine Barauszahlung von rund 100 000 Franken zugestand und für den Rest einen Vergütungsauftrag zugunsten eines anderen, auf ihren Namen lautenden Kontos verlangte oder die Ausstellung eines Bankchecks in Aussicht stellte, gelangte sie an den Ombudsman. Dieser ersuchte die Bank um Stellungnahme.
Die Bank argumentierte, die Kundin habe keinen Nachweis erbringen können, dass das fragliche Vermögen in ihrem Domizilland steuerlich deklariert worden sei. Man habe ihr deshalb die Regularisierungsmöglichkeit (Selbstanzeige, welche sie gemäss früheren Aussagen selber vorgesehen habe) erklärt und auch die so anfallende steuerliche Belastung berechnet. Im Vorfeld eines absehbaren Steuerabkommens mit ihrem Domizilland und auch nach dessen Scheitern habe die Bank aus geschäftspolitischen Gründen keine Abzüge in bar zugelassen. Dies und die sich ihr bietenden Alternativen zur sofortigen Verfügung über ihr Vermögen sei der Kundin mehrfach erklärt worden und man sei ihr mit der teilweisen Barauszahlung bereits weit entgegengekommen. Die Bank sei zu weiteren Zugeständnissen nicht bereit.
Der Ombudsman ist sich bewusst, dass die Bank beim Eingehen, Führen und Beenden von Geschäftsbeziehungen mit Kunden mit Auslandstatus nicht nur hiesigen, sondern auch verschiedenen ausländischen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen hat, ansonsten sie sich gravierenden Rechts- und Reputationsrisiken aussetzt. Entsprechend hat auch die Aufsichtsbehörde die Banken angewiesen, geeignete Massnahmen zur Vermeidung derartiger Risiken zu treffen.
Die konkreten Massnahmen sind allerdings den einzelnen Instituten überlassen. Inwieweit solche von einer Bank einseitig beschlossenen Massnahmen im konkreten Einzelfall eine Einschränkung der dem Kunden gemäss Vertrag und Gesetz zustehenden Verfügungsrechte darstellt, ist im Streitfall letztlich durch den Richter zu entscheiden. Angesichts dieser Ausgangslage und der von der Bank vertretenen Position, waren die Voraussetzungen für eine Weiterführung des Vermittlungsverfahrens nicht gegeben und die Kundin musste, sofern sie eine Barauszahlung durchsetzen will, auf den Rechtsweg verwiesen werden.