Anspruch auf Sparheft des verstorbenen Vaters
Nun gilt es zu beachten, dass die Auszahlung eines in einem Sparheft vermerkten Guthabens nur dann vorgenommen wird, wenn das Sparheft auch tatsächlich präsentiert werden kann. Von diesem Grundsatz weichen die Banken nur ausnahmsweise ab. Sie lassen aber in solchen Fällen vor der Auszahlung ein spezielles Formular (Schadloserklärung) unterzeichnen, in welchem sich der Unterzeichner verpflichtet, der Bank das Heft sofort zu übergeben, falls es wieder auftauchen sollte. Ferner erklärt ersich damit einverstanden, der Bank den erhaltenen Betrag wieder zurückzuzahlen, falls eine andere Person das Heft vorweisen und das Geld verlangen sollte.
Wenn nun – wie die Bank annahm – das Geld der Tochter nach dem Tod des Vaters ausbezahlt worden war, so hatte dies die Bank ohne Vorlage des Heftes getan, ansonsten sie dieses sicher einbehalten und entwertet hätte. Dann ist es weiter aber auch nahe liegend, dass die Tochter damals eine Schadloserklärung unterzeichnen musste, ein Dokument, welches die Bank aber, nachdem im Verlaufe der nächsten 10 Jahre niemand Anspruch erhob, vernichtete. Die Tochter bestritt nicht nur die Version der Bank; sie bestritt auch vehement, je eine solche Schadloserklärung unterzeichnet zu haben. Sie gab weiter zu bedenken, dass sie sich nie mit den finanziellen Angelegenheiten der Familie befasst und dies immer ihrem nun verstorbenen Mann überlassen habe. Auch um den Nachlass ihres Vaters habe sich damals ihr Mann gekümmert. Ihr Ehemann habe selbst als Buchhalter auf einer Bank gearbeitet und sei sehr gewissenhaft und «pingelig» gewesen. Dies könne man auch daraus ersehen, dass er die wesentlichen Dokumente so geordnet habe, dass diese bei seinem Tod nur noch ins Inventar über tragen werden mussten. Das fragliche Sparheft sei mit Sicherheit auch nicht in Vergessenheit geraten. Dessen Vorhandensein müsse ihrem Ehemann sehr wohl bewusst gewesen sein, habe sie dieses doch in der Schublade mit den sie selbst betreffenden Unterlagen gefunden. Sie ging deshalb davon aus, dass selbst wenn eine Schadloserklärung unterzeichnet worden wäre, ihr Ehemann das Doppel derselben sorgfältig aufbewahrt hätte. Wäre dann später das Sparheft wieder aufgetaucht, so hätte er dieses sicher sofort – wie in der Erklärung verlangt – der Bank übergeben und sich das Original der Schadloserklärung aushändigen lassen. Auf jeden Fall könne sie im Verhalten ihres Ehemannes nur den Sinn erkennen, dass auch er von einem immer noch gültigen Sparheft ausgegangen war und keine Veranlassung gesehen hatte, daran etwas zu ändern, ansonsten er es sicher nicht bei den Unterlagen aufbewahrt hätte.
Dieser eine gewisse Logik nicht abzusprechenden Argumentation konnte sich auch die Bank nicht entziehen, weshalb sie sich zu einer Zahlung bereit erklärte.