Anspruch auf ein publiziertes nachrichtenloses Vermögen abgelehnt
Die Intervenientin hatte in der Publikation langfristig nachrichtenloser Vermögenswerte (www.dormantaccounts.ch) den Namen einer Person gefunden, die sie für eine mögliche Verwandte hielt. Ihr entsprechender Antrag wurde von der betroffenen Bank jedoch abgelehnt.
Weil ihr Grossvater und ihre Mutter (ledigerweise) beide denselben Familiennamen wie die publizierte Bankkundin getragen haben, stand für die Ansprecherin die vage Möglichkeit im Raum, dass es sich bei der Kundin um eine Verwandte von ihr handelte. Da sie jedoch keine Kenntnis einer Verwandten dieses Namens hatte, erhoffte sie sich, dass die Bank ihr irgendwelche hilfreichen Informationen (z. B. Geburtsort, Herkunft, Geschwister) über die publizierte Kundin nennen könne, welche auf eine Verwandtschaft zu ihr hinzudeuten vermögen.
Die Bank ist auf dieses Anliegen nicht eingegangen und verlangte von der Antragstellerin stattdessen wiederholt die Einreichung von Dokumenten über deren Verwandtschaft mit und /oder Erbenstellung zur Kundin, welche diese aus naheliegenden Gründen nicht vorzulegen vermochte. Die Bank lehnte den Antrag schliesslich ab, worauf die Antragstellerin sich an den Ombudsman wandte.
Angesichts der Faktenlage konnte dieser der Antragstellerin nicht helfen. Ihm blieb lediglich zu erklären, dass die Publikation von langfristig nachrichtenlosen Vermögenswerten eine Ausnahme von der den Berechtigten an einem Konto geschuldeten Geheimhaltungspflicht darstellt. Die Angaben, die die Bank bei gegebenen Voraussetzungen zu publizieren hat, wurden dabei durch den Gesetzgeber in der massgeblichen Bankenverordnung festgelegt und umfassen bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und den letzten der Bank bekannten Wohnsitz. Es obliege sodann jeweils den Antragstellern, ihre Berechtigung an solchermassen publizierten Vermögenswerten aufzuzeigen. Verfügt eine Antragstellerin wie im vorliegenden Fall nicht über nachvollziehbare Belege für eine Verwandtschaft bzw. Rechtsnachfolge, hat die Bank weder eine Pflicht noch die Möglichkeit auf eine blosse Vermutung hin genealogische Nachforschungen der Interessentin zu unterstützen. Dass ihre Vorfahren denselben, häufig vorkommenden Familiennamen trugen wie die publizierte Kundin, sagt nichts über eine mögliche Verwandtschaft und Berechtigung aus, dies umso mehr, als sie selber angegeben hat, keine Kenntnis zu haben von einer Verwandten mit demselben Vornamen wie die publizierte Kundin.