Anspruch auf ein langfristig nachrichtenloses Vermögen, das die Bank auf www.dormantaccounts.ch publiziert hatte
Auf der erwähnten Plattform werden seit 2015 Vermögenswerte bzw. Personendaten der betreffenden Kunden publiziert, bei welchen der letzte Kontakt der Bank mit dem Kunden vor 60 Jahren stattgefunden hatte. Meldet sich innerhalb eines Jahres seit der Publikation niemand, der eine ausreichende Berechtigung an den Vermögenswerten darlegen kann, fallen diese an den Bund. Personen, welche vermuten, an einem der publizierten nachrichtenlosen Vermögenswerte berechtigt zu sein, können einen entsprechenden Antrag stellen, der an die publizierende Bank zur Prüfung weitergeleitet wird. Das genaue Vorgehen wird auf der genannten Webseite erläutert.
Die Beschwerdeführerin ist entsprechend vorgegangen und wurde von der Bank nicht als berechtigt anerkannt, weil sie davon ausging, dass sie noch einen Kontakt zum Kunden hatte, als der Verwandte gleichen Namens, auf welchen die Beschwerdeführerin Bezug nahm, bereits verstorben war. Der Ombudsman diskutierte den Fall mit der Bank. Es stellte sich heraus, dass die Bank sich für den behaupteten Widerspruch auf einen Kontoauszug berief, der nach dem Tod des Verwandten der Beschwerdeführerin erstellt wurde. In den Diskussionen kam man zum gemeinsamen Schluss, dass dies kein solides Ausschlusskriterium darstellte, da der letzte Besuch des Kunden auch vor der Erstellung dieses Kontoauszugs hätte stattgefunden haben können.
Auf der anderen Seite erschien die Wahrscheinlichkeit einer Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zum verstorbenen Inhaber des publizierten nachrichtenlosen Vermögenswerte aufgrund der von ihr vorgelegten Dokumente als wahrscheinlich. Unter anderem stimmte der letzte Wohnort überein, und die Beschwerdeführerin legte auch einen Nachweis des dortigen Personenstandsregisters vor, welcher bestätigte, dass zur fraglichen Zeit nicht zwei Personen gleichen Namens dort gewohnt hatten.
Angesichts der Tatsache, dass das nachrichtenlose Vermögen einen relativ geringen Wert aufwies, kam die Bank der Empfehlung des Ombudsman nach, der Beschwerdeführerin das Guthaben gegen Abgabe einer Schadloshaltungserklärung auszuzahlen, obschon letzte Zweifel an der Legitimation nicht ausgeräumt werden konnten, was in solchen Fällen jedoch vorkommen kann. In der Schadloshaltungserklärung verpflichtete sie sich, das erhaltene Geld der Bank zurückzuzahlen, falls bis zum Ablauf der Publikationsfrist noch eine besser berechtigte Person Anspruch auf die Vermögenswerte erheben würde. Angesichts der langen Nachrichtenlosigkeit und der lediglich einjährigen Publikationsfirst war dieses Risiko überschaubar.