Anpassung des Zinssatzes bei einem Säule-3a-Konto
Unter Verweis auf einen Artikel in einer Konsumentenzeitschrift vertrat der Kunde die Ansicht, dass Zinssatzänderungen eine Vertragsanpassung darstellen würden, über welche eine Bank ihre Kunden individuell informieren und deren Zustimmung einholen müsse, ansonsten der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung, d. h. mit dem ursprünglichen Zinssatz, weiterlaufe und von der Bank so einzuhalten sei.
Der Ombudsman hielt vorab fest, dass das Säule-3a-Konto nicht auf einem gewöhnlichen Kontovertrag mit der Bank, sondern auf einer zum Teil gesetzlich geregelten sogenannten Vorsorgevereinbarung mit der Vorsorgestiftung der Bank (gebundene Vorsorge 3a) basiert. Als Vorsorgenehmer besitze der Kunde auch nicht etwa einen direkten Auszahlungsanspruch mit Bezug auf sein Vorsorgeguthaben, sondern lediglich eine sogenannte Anwartschaft gegenüber der Vorsorgestiftung auf die Ausrichtung bestimmter Leistungen in bestimmten gesetzlich bzw. reglementarisch vorgesehenen Fällen.
Die vom Kunden geltend gemachte Auffassung, dass Verträge grundsätzlich so einzuhalten sind, wie sie von den Parteien geschlossen wurden, wird selbstverständlich auch vom Ombudsman geteilt. Dies muss auch bezüglich der Frage der Verzinsung von Einlagen bzw. Sparguthaben gelten, so dass jeweils im Einzelfall zu beachten ist, was konkret bezüglich der Verzinsung eines Guthabens vereinbart wurde oder als vereinbart gelten darf. Nach der Beobachtung des Ombudsman stehen diesbezüglich in der Praxis wohl die folgenden Alternativen im Vordergrund:
− Im Vertrag wird durch die Parteien ein bestimmter fester Zinssatz vereinbart.
− Im Vertag wird vereinbart, dass die Verzinsung sich nach einem festgelegten Referenzzinssatz richtet.
− Im Vertrag wird eine variable Verzinsung vereinbart und der einen Partei, typischerweise der Bank bzw. einer Vorsorgeeinrichtung, das Recht (ein sogenanntes Gestaltungsrecht) eingeräumt, den Zinssatz an veränderte Verhältnisse anzupassen (bspw. Anpassung an die jeweiligen Marktkonditionen).
− Im Vertrag wird keine Verpflichtung zur Verzinsung der Einlagen vorgesehen, ein Zins wird von der Bank aber einseitig gewährt.
Für die Frage der Verzinsung des Säule-3a-Kontos bildeten vorliegend primär die Vorsorgevereinbarung sowie das Vorsorgereglement die massgeblichen Vertragsgrundlagen. Dies war denn auch in der an den Kunden adressierten Eröffnungsbestätigung der Vorsorgestiftung unter der Rubrik «Vereinbarung» so festgehalten. Der Vorsorgevertrag enthielt bezüglich der Frage der Verzinsung der Vorsorgeguthaben keine Regelung, wohingegen das Reglement die Bestimmung enthielt, dass die Guthaben zu einem über dem jeweiligen Zinssatz für gewöhnliche Sparguthaben liegenden Vorzugssatz verzinst werden. Die Vereinbarung eines bestimmten festen Zinssatzes war in den massgeblichen Vertragsdokumenten somit nicht enthalten. Nach Ansicht des Ombudsman war klar, dass die als Referenz dienenden Sparguthaben normalerweise, d. h. falls nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wurde, einer variablen Verzinsung unterliegen. Dies wurde auch dadurch reflektiert, dass in der Eröffnungsbestätigung der vom Kunden geltend gemachte ursprüngliche Zinssatz unter der Rubrik «Aktueller Zinssatz» genannt wurde. Wäre die Meinung gewesen, dass dieser Satz als fest vereinbart gelten sollte, hätte diese Rubrikbezeichnung keinen Sinn gemacht, sondern die schlichte Bezeichnung «Zinssatz» genügt.
Hinzu kam, dass es sich vorliegend nicht um ein gewöhnliches Sparkonto, sondern um eine Vorsorgevereinbarung mit einer Vorsorgestiftung im gesetzlichen Rahmen der beruflichen Vorsorge handelte. Der Ombudsman geht davon aus, dass eine derartige Vorsorgeeinrichtung alle Begünstigten grundsätzlich gleich zu behandeln hat, was keinen Raum für die Möglichkeit eines individuellen Aushandelns des Satzes für die Verzinsung des Vorsorgeguthabens oder einer Verzinsung, welche von der individuellen Zustimmung eines Vorsorgenehmers abhängt, offenlässt.
Angesichts dieser Sachlage blieb dem Ombudsman nichts anderes übrig, als das Dossier mit einem entsprechenden Bescheid abzuschliessen. Auch wenn dieses Ergebnis nicht den Erwartungen des Kunden entsprach, äusserte er die Hoffnung, dass die Ausführungen diesem dennoch als Orientierungshilfe dienen können.