Anlageberatung: Klumpenrisiko mit derivativem Produkt
Die Bank bestritt nicht, der Kundin zum Kauf eines Barrier Reverse Convertible geraten zu haben. Es stellte sich somit die Frage, ob dieser Rat angemessen war. Die Bank konnte belegen, dass sie die Kundin umfassend über die Chancen und Risiken des Produkts informiert hatte. Ebenso ergab sich aus dem bisherigen Anlageverhalten der Kundin und dem ausführlichen Anlegerprofil, dass die Kundin durchaus bereit war, ein gewisses Risiko einzugehen. Es wurde ein ausgewogenes Anlageziel vereinbart. Dieses erlaubte ein Investment von 50% in Aktien. Das gesamte für die Anlage zur Verfügung stehende Vermögen der Kundin belief sich im damaligen Zeitpunkt auf CHF 160’000. Somit durften maximal CHF 80’000 in Aktien investiert werden.
Nach einhelliger Meinung ist ein Barrier Reverse Convertible als Aktienanlage zu werten, da der Kunde damit rechnen muss, dass ihm im schlimmsten Fall Aktien ins Depot gelegt werden. Dies war vorliegend der Fall. Zusammen mit den anderen Anlagen in Aktien ergab sich zum Zeitpunkt des Investments eine Aktienquote von 43%. Das Anlegerprofil war unter diesem Gesichtspunkt nicht verletzt. Hingegen stellte sich die Frage, ob die Bank bei der Beratung dem Grundsatz der Diversifikation der Anlagen genügend Rechnung getragen hatte. Dieser besagt, dass sich in einem Depot aus Risikoüberlegungen nicht nur Instrumente der verschiedenen Anlagekategorien befinden müssen. Auch innerhalb der einzelnen Anlagekategorie muss darauf geachtet werden, dass nicht ein zu grosser Betrag in einen Titel investiert ist und so ein Klumpenrisiko begründet wird.
Auch der Ombudsman kann für die Beurteilung des Klumpenrisikos keine bestimmte Prozentzahl nennen. Es leuchtet ein, dass z.B. für ein Depot mit mehreren Millionen nicht dieselben Kriterien gelten können wie bei einem Depot von – wie vorliegend – CHF 160’000. Nach Meinung des Ombudsman war jedoch beim vorliegenden Investment der Grundsatz der Diversifikation auf jeden Fall verletzt, entsprachen die CHF 30’000 doch einem Anteil von 37,5% der gemäss Anlageziel höchstzulässigen Aktienquote. Und da die Bank die Kundin nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie mit dem von ihr ins Auge gefassten Investment ein Klumpenrisiko eingehen würde, erachtete der Ombudsman die Beratung der Bank als fehlerhaft und forderte diese zu einer Entschädigung der Kundin auf.
Er regte an, den mit dem Barrier Reverse Convertible erlittenen Verlust einem hypothetischen Verlust gegenüberzustellen, welcher eingetreten wäre, wenn lediglich 10% des möglichen Aktienengagements in den Barrier Reverse Convertible und der Rest in ein entsprechend diversifiziertes Aktienportfolio investiert worden wären, und der Kundin die so errechnete Differenz zu vergüten. Die Bank stellte entsprechende Berechnungen an und offerierte der Kundin 60% der Differenz. Das reduzierte Angebot begründete sie einerseits mit einem gewissen Selbstverschulden der Kundin und andererseits mit dem berechtigten Hinweis, dass bezüglich der für die Beurteilung eines Klumpenrisikos massgebenden Grösse keine gefestigte Meinung bestehe, so dass sich die im vorliegenden Fall angenommene Grösse von 10% auch als zu tief herausstellen könnte. Sie lehnte deshalb weiter gehende Forderungen ab, und die Kundin akzeptierte den Vorschlag der Bank.