Anlageberatung: falscher Anlagevorschlag. Folgen?
In ihrer Antwort an den Ombudsman führte die Bank aus, nach der ersten Reklamation habe ein von der Kundin nicht erwähntes Telefongespräch zwischen ihr und dem Berater stattgefunden. Dieser habe erklärt, es führe nichts an einem Verkauf vorbei. Die Bank könne ihr aber andere Titel empfehlen. Die Kundin habe bemerkt, sich dies zu überlegen. Sie habe sich aber erst rund einen Monat nach dem Verkauf wieder gemeldet und sogleich eine Ersatzforderung über CHF 4’500 gestellt. Die Bank bestritt mit anderen Worten, dass die Kundin hätte einen Vorschlag erwarten dürfen.
Bezüglich der Forderung der Kundin wies die Bank nach, dass andere vergleichbare Fonds während der fraglichen Zeit mehr oder weniger die gleichen Werteinbussen erlitten hatten und sich auch nach dem Verkauf der ursprünglich gekauften Fonds parallel zu diesen entwickelten und weiter an Wert verloren. Die Bank argumentierte daher, dass der Kundin gar kein Schaden entstanden sei: Wären die Fonds nicht verkauft oder im Zeitpunkt des Verkaufs sogleich durch andere, gleichartige Fonds ersetzt worden, so wäre das Depot der Kundin im Zeitpunkt der Beurteilung weniger Wert gewesen als im Zeitpunkt, als die Bank die Fonds ohne Auftrag der Kundin verkauft hatte.
Aber auch eine Rückabwicklung der Fondskäufe, d.h., die Bank hätte die Kundin so gestellt, als wären die Fonds gar nie gekauft worden, wäre für die Kundin nicht vorteilhaft gewesen. Einerseits seien der Kundin während der Haltedauer Erträgnisse über rund CHF 3’500 ausbezahlt worden. Diese müsste die Kundin bei einer Rückabwicklung zurückerstatten. Andererseits wäre ein um CHF 1’100 kleinerer Verlust angefallen, wenn die Kundin sogleich nach der Aufforderung durch die Bank einen Verkaufsauftrag erteilt resp. die Rückabwicklung verlangt hätte. Auch diese Rechnung führe somit zu einem Gewinn von CHF 100 (CHF 4’500 minus (CHF 3’500 plus CHF 1’100)). Die Bank war daher nur bereit, der Kundin die bei den Käufen belasteten Spesen von rund CHF 350, aufgerundet auf CHF 500, zu ersetzen.
Nicht bestritten war, dass der Anlagevorschlag der Bank dem Risikoprofil der Kundin entsprach. Hingegen ging auch der Ombudsman davon aus, dass die Bank den „US-Status“ der Kundin von Anfang an hätte berücksichtigen und ihr andere Fonds vorschlagen müssen. Es schien ihm daher sachgerecht, von der Bank zu verlangen, dass sie die Kundin so stelle, wie wenn ein korrekter Vorschlag umgesetzt worden wäre. Wäre dies erfolgt, würden sich nun andere Titel in ihrem Depot befinden. Auch andere, vergleichbare Titel verzeichneten jedoch einen kontinuierlich sinkenden Kurs und hatten im Beurteilungszeitpunkt weniger Wert als der ihr gutgeschriebene Verkaufserlös. Der Ombudsman riet daher der Kundin, das Angebot der Bank anzunehmen, zumal sie auch bei einer Rückabwicklung der Fondskäufe nicht besser fahren würde. Sie nahm das Angebot an.