Anlageberatung beim erfahrenen Anleger: kein Hinweis auf Emittentenrisiko notwendig
Aus den Unterlagen ergab sich, dass sowohl aus dem Text auf den Abrechnungsbelegen wie auch der Beschreibung der Titel im Depotauszug klar hervorging, dass es sich um Produkte von Lehman Brothers handelte. Der Kunde bestritt denn auch nicht, dass ihm dies aufgefallen wäre, wenn er die Unterlagen studiert hätte. Ferner verneinte er, der Bank den Auftrag erteilt zu haben, nur in Produkte der „eigenen“ Bank zu investieren und damit die mit einem Investment bei einer Drittbank aus den USA zusammenhängenden Risiken auszuschliessen. Auch war ihm bewusst, dass die Insolvenz von Lehman Brothers auch für die Bank nicht voraussehbar war, wie er auch nicht in Abrede stellte, dass er wohl dann, wenn ihn die Bank konkret darauf aufmerksam gemacht hätte, dass es sich beim Emittenten und Schuldner um eine amerikanische Bank handle, keinen Einspruch erhoben hätte, zumal es sich um ein Produkt in Schweizerfranken handelte, so dass kein Währungsrisiko bestand. Der überaus offene und seine Fehler keineswegs kaschierende Kunde akzeptierte denn auch im Gespräch mit dem Ombudsman, dass in diesem Fall kaum von einer Fehlberatung der Bank gesprochen werden könne und es damit an der Voraussetzung für eine Ersatzpflicht mangle.