Anfechtung eines Testaments: Auswirkungen auf eine Bankbeziehung
Die Bank widersetzte sich einer Zahlung des Differenzbetrages einerseits mit der Begründung, die zugunsten der überlebenden Ehefrau eingeräumte Vollmacht sei von den gesetzlichen Erben nie widerrufen worden. Die Bank habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die gesetzlichen Erben nichts dagegen einzuwenden hätten, dass die Ehefrau weiterhin von den ihr damit eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch mache. Andererseits erklärte sie, sie sei nie offiziell über den laufenden Prozess informiert worden. Sie habe dies nur zufällig erfahren, als sie der Ehefrau nach mehreren Jahren schmackhaft machen wollte, die auf den verstorbenen Ehemann lautenden Konti zu saldieren und die Werte auf ihr eigenes Konto zu übertragen. Die Ehefrau habe erklärt, dies sei im Moment noch nicht möglich, da sie eingeklagt worden sei.
Zum Dritten wies die Bank darauf hin, dass sich ein Teil der Differenz durch Kursverluste erklären lasse – es befanden sich immer noch dieselben Wertpapiere im Depot. Daneben seien grössere Beträge verwendet worden, um Schulden des Nachlasses des Ehemanns, z.B. Zinsen für eine auf dem Haus des Ehemannes lastende Hypothek, zu begleichen. Allein durch diese Korrekturen reduzierte sich die Differenz von CHF 120’000 auf rund CHF 45’000.
Der Ombudsman teilt die Auffassung der Bank, dass eine vor dem Tod eingeräumte Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig bleibt und von der Bank honoriert werden darf, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht missbraucht, indem er z.B. Vermögenswerte beiseiteschafft oder sonst Handlungen vornimmt, welche in einer für die Bank erkennbaren Weise den anderen Erben zum Nachteil gereichen. Nach Meinung des Ombudsman musste die Bank aber dann davon ausgehen, die anderen Erben seien mit der bestehenden Vollmacht nicht einverstanden, als sie erfuhr, dass diese einen Prozess gegen die Bevollmächtigte angestrengt hatten. Es schien dem Ombudsman naheliegend, dass eine Partei, welche eine andere einklagt, eine zugunsten der Gegenpartei lautende Vollmacht sofort widerrufen würde, wenn sie von deren Existenz Kenntnis hätte. Spätestens zu jenem Zeitpunkt hätte die Bank die Konti des Verstorbenen sperren und keine Zahlungen mehr zulassen dürfen. Hätte sie dies getan, so hätten sich am Ende nicht nur CHF 50’000, sondern CHF 80’000 bei der Bank befunden. Allerdings wären dann aber auch Schulden des Nachlasses im Betrag von CHF 20’000 unbezahlt geblieben.
Der Ombudsman kam zum Schluss, dass für die Bank das Risiko bestand, dass ein Gericht gleich argumentieren und sie zumindest zur Rückzahlung eines Teilbetrages verpflichten würde. Auf der anderen Seite liefen aber die Erben das Risiko, dass ein Gericht zumindest diejenigen Zahlungen als korrekt taxieren würde, welche die Bank vornahm, als sie noch nichts vom laufenden Prozess wusste. Dies wiederum hätte die Forderung der Erben reduziert.
Auch der weitere Einwand der Bank, der Nachlass müsse sich anrechnen lassen, was in Begleichung von Schulden des Nachlasses bezahlt worden sei, schien dem Ombudsman – zumindest unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – als schlüssig. Zwar könnte dies bezüglich einzelner Zahlungen mit formaljuristischen Argumenten in Frage gestellt werden. Das Ombudsverfahren ist jedoch nicht dazu da, juristische Einzelaspekte mit dem Seziermesser zu analysieren und einer nur formaljuristisch korrekten Lösung das Wort zu reden. Das Ziel des Ombudsman ist, sinnvollen Lösungen zum Durchbruch zu verhelfen. In Berücksichtigung der beidseitigen Risiken und der Kosten, welche mit einem weiteren Prozess verbunden gewesen wären, schlug der Ombudsman eine hälftige Teilung der von der Bank als strittige Differenz bezeichneten CHF 45’000 vor, so dass die Erben insgesamt CHF 72’500 erhalten würden. Die Parteien waren damit einverstanden.