Alte Unterlagen als Beweismittel
Der Ombudsman forderte beide Parteien auf, nochmals nach «Beweismitteln» zu suchen, welche die eine oder andere Version als wahrscheinlicher erscheinen lassen würden. Die Kundin konnte zwar darlegen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt eine Erbschaft gemacht und das Geld bei der Bank deponiert hatte. Logischerweise vermochte sie aber der Behauptung der Bank, das Geld müsse wieder bezogen worden sein, nichts Konkretes entgegenzusetzen. Die Bank wiederum fand noch Unterlagen aus der Zeit der Übernahme der anderen Bank. Sie konnte eine Liste beibringen, in welcher sämtliche im Zeitpunkt der Übernahme ausstehenden Sparhefte aufgeführt waren. Die im Depotschein erwähnte Sparheftnummer fehlte auf dieser Liste. Dies stellte auch nach Meinung des Ombudsman ein starkes Indiz dafür dar, dass das fragliche Heft – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor mehr als 20 Jahren annulliert und das Guthaben noch von der nicht mehr existierenden Bank ausbezahlt worden sein musste. Gewissheit konnte aber auch der Ombudsman nicht verschaffen.