Änderung einer Gebühr
Die Kundin leistete weder die in Aussicht gestellten Einzahlungen noch sprach sie während der nächsten vier Jahre bei der Bank vor. Als sie sich wieder einmal meldete und die Belege und Auszüge kontrollierte, stellte sie fest, dass sich das Kontoguthaben um mehr als die Hälfte reduziert hatte. Da die Bank auf den verrechneten Gebühren beharrte, gelangte sie an den Bankenombudsman.
Der Bankenombudsman konnte ihr nicht helfen. Die Kundin hatte sich mit der Bank beim Abschluss des Vertrages über die Art der Zustellung der Bankbelege und die für diese Dienstleistung geschuldete Gebühr geeinigt. Die Bank hat der Kundin die Ankündigung über die Erhöhung der Gebühr auf CHF 200.– pro Jahr in der für sie üblichen Form mitgeteilt, indem sie die Ankündigung in Papierform in die zurückbehaltene Kundenpost legte. Damit ist sie ihren Verpflichtungen nachgekommen, denn gemäss unbestrittener Rechtsauffassung gelten Mitteilungen, welche im normalen Bankverkehr anfallen, als zugestellt, wenn sie von der Bank in das für den Kunden geführte Dossier gelegt werden. Es ist Sache des Kunden, dafür besorgt zu sein, dass er von diesen Mitteilungen Kenntnis erhält. Unterlässt er die regelmässige Kontrolle seines Dossiers, muss er die Folgen, welche sich daraus ergeben, selbst tragen.
Das Ergebnis mag im konkreten Fall als störend empfunden werden, erscheint eine Gebühr von CHF 100.– und später CHF 200.– pro Jahr für das Führen eines Kontos mit einem Guthaben von lediglich CHF 1 000.– doch zweifellos als ausserordentlich hoch. Wie bereits weiter vorne ausgeführt, äussert sich der Bankenombudsman grundsätzlich aber dann nicht über die Höhe oder die Angemessenheit einer Gebühr, wenn diese zwischen den Parteien gültig vereinbart wurde. Dies war vorliegend der Fall. Andererseits war ein Ausbau der Geschäftsbeziehung beabsichtigt. Hätte die Kundin die in Aussicht gestellten Einzahlungen geleistet und die Wertschriftenkäufe getätigt, wäre eine Vielzahl von Belegen, Abrechnungen und Auszügen angefallen. In diesem Falle wäre wohl auch die Angemessenheit der Gebühr nicht in Frage gestellt worden. Dass es nicht zur Ausweitung der Beziehung kam, hat aber nicht die Bank, sondern die Kundin zu verantworten. Zudem kann der Kundin auch der Vorwurf nicht erspart werden, dass sie sich während längerer Zeit nicht um ihr Konto gekümmert hat. Aus all diesen Gründen bestand für den Bankenombudsman auch keine Veranlassung, Billigkeitsüberlegungen anzustellen und bei der Bank auf die Rückerstattung eines Teils der Gebühr hinzuwirken.