40 Jahre nach dem letzten Eintrag aufgefundenes Sparheft
Beschwerdefälle im Zusammenhang mit Sparheften werden dem Ombudsman nur noch selten vorgelegt. Diese früher sehr verbreiteten Bankprodukte sind praktisch verschwunden und deshalb kaum noch Grund für Auseinandersetzungen. In den seltenen Fällen, in welchen noch ein altes Sparheft mit einem Guthabensaldo auftaucht, und die Bank in ihren Büchern kein entsprechendes Guthaben mehr finden kann, stellt sich regelmässig die Frage, ob der Inhaber resp. der aufgeführte Kunde oder sein Rechtsnachfolger Anspruch auf das ausgewiesene Guthaben und die allfällig aufgelaufenen Zinsen hat. Die Gründe für das Fehlen des Guthabens können vielfältig sein, z. B. kann es ohne Vorlage des Hefts ausbezahlt worden sein, was die anwendbaren Heftreglemente häufig zulassen. Oder das Heft wurde, weil es nicht auffindbar war, kraftlos erklärt. Der relevante Sachverhalt lässt sich häufig aufgrund der verflossenen Zeit nicht mehr zuverlässig feststellen, da die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für die Geschäftsunterlagen meistens schon abgelaufen ist und deshalb keine Detailbelege mehr zur Verfügung stehen.
Zudem stellen sich regelmässig relativ komplexe Rechtsfragen, die sich im Rahmen eines Ombudsverfahrens nicht verbindlich klären lassen. Schliesslich sind aus Sicht der betroffenen Kunden mit den Sparheften oft Emotionen verbunden, da damit Beziehungen zu nahestehenden Personen verbunden sind oder die Beträge in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten zusammengespart wurden. Aus diesen Gründen versucht der Ombudsman, die wenigen ihm im Zusammenhang mit Sparheften vorgelegten Beschwerdefälle mit einem möglichst pragmatischen Ansatz zu lösen.
Im vorliegenden Fall konnte die Bank nach Recherchen in ihren Systemen und der Buchhaltung plausibel darlegen, dass das Sparheft nach dem letzten Eintrag 1981 durch ein Heft mit der gleichen Nummer ersetzt worden war, da sich im Kassenbuch unter dieser Nummer später weitere Bewegungen fanden. Die Nummer des vorgelegten Hefts wurde im Jahr 1984 aufgrund eines Systemwechsels geringfügig angepasst. Das Heft mit der angepassten Nummer wurde 1997 schliesslich in ein anderes Sparheft umgewandelt. Dieses letzte Heft, für welches Kontoauszüge vorgelegt werden konnten, war laut der Bank 2014 im Auftrag des Kunden saldiert worden. Eine Kopie des Saldierungsauftrags konnte die Bank ebenfalls vorlegen.
Die Frage, weshalb diesem Heft Gebühren wegen einer angeblichen Nachrichtenlosigkeit belastet wurden, welche auf den Kontoauszügen ersichtlich waren, konnte jedoch nicht mehr geklärt werden. Dies hätte wohl nicht geschehen dürfen, weil der Kontakt mit dem Kunden an der Adresse, welche auf den Kontoauszügen aufgeführt war, ohne Weiteres hätte hergestellt werden können. Die Bank war deshalb bereit, dem Kunden diese Gebühren in der Höhe von 255.10 CHF gegen die Übergabe des Sparhefts zurückzuerstatten. Ein weiteres Entgegenkommen lehnte sie ab, da aufgrund der Abklärungen der Kunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits über das ihm aufgrund des Sparhefts zustehende Guthaben verfügt hatte.
Der Ombudsman erachtete die Erklärungen der Bank als überzeugend und empfahl dem Kunden die Annahme des Lösungsvorschlags. Dieser konnte nun die ergänzten Ausführungen der Bank akzeptieren und erteilte sein Einverständnis zur vorgeschlagenen Lösung.